T E X T F E S T S E T Z U N G E N
Bebauungsplan "Steinerne
Brücke" in der Stadt Wirges
Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen
Nutzung00(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB /
§ 1 Abs. 2 + 3 BauNVO) Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO und ein Teilbereich als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Festsetzungen für das allgemeine Wohngebiet00(§ 4 BauNVO) Die unter § 4 Abs. 2 Ziffer 3 aufgeführten - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - werden nicht zugelassen und somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die unter § 4 Abs. 3 Ziffer 4 und 5 BauNVO zulässigen Ausnahmen - Gartenbetriebe und Tankstellen - sind gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO nicht zugelassen und somit nicht Bestandteil des Bebauungs-planes. Nachstehend aufgeführte
sonstige nicht störende Gewerbebetrieb innerhalb des allgemeinen
Wohn-gebietes sind nicht zugelassen: Festsetzungen für das Mischgebiet00(§ 6 BauNVO) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 2a BauNVO sind nicht zugelassen. Nachstehend aufgeführte
sonstige nicht störende Gewerbebetrieb innerhalb des Mischgebietes
sind nicht zugelassen: Maß der
baulichen Nutzung00(§ 9 Abs.
1 Nr. 1 BauGB / § 16 + 17 BauNVO) Das zulässige
Maß der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan als Grundflächenzahl
(GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf II begrenzt. Die Firsthöhe
wird mit 9,50 m festgelegt. Bauweise, überbaubare
und nicht überbaubare Grundstücksflächen00(§
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die offene Bauweise nach § 22 BauNVO. 0 Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen bestimmt. Eine geringfügige
Überschreitung der Baugrenze nach § 23 BauNVO mit bis zu max.
5,00 m² und maximal 1,50 m Tiefe, sowie 1/3 der Gebäudelänge
ist zulässig. Die für die Anlegung der Erschließungsstraße erforderlich werdenden Aufschüttungen, Abgrabungen und Betonrückenstützen sind auf den Privatgrundstücken zu dulden. Flächen
für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
( §
9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§
9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Der Oberboden ist
zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN 18915 Blatt 2 abzuschieben
und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Bodenversiegelung Versickerung
/ Rückhaltung des Niederschlagswassers Es können folgende Maßnahmen getroffen werden: Versickerungsmaßnahmen Alternativ zu
den o.g. Versickerungsmaßnahmen könnte auch die nachfolgend
beschriebene Rückhaltungsmaßnahme realisiert werden Festsetzungen auf privaten Baugrundstücken 0000000000000000000000000000000000000000000000 Mindestens 80 % der nicht überbauten Grundstücksfläche sind dauerhaft zu begrünen. Für Gehölz-pflanzungen auf den Grundstücken sind Arten nach Pflanzliste (ebenfalls Bestandteil dieser Textfestsetzungen) zu verwenden. Die Verwendung von synthetischen Düngemitteln und von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Anpflanzungen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen
für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen 0 (§
9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Als
Abgrenzung des Baugebietes zur freien Landschaft hin sind die vorhandenen
Gehölzanpflanzungen zu Erhalten bzw. mit standortgerechten Sträuchern
und Heistern gem. Pflanzliste (ebenfalls
Bestandteil dieser Textfestsetzungen) in
3 bis 5 Reihen zu ergänzen. Ausgleichsflächen 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Aufgrund der Tatsache, dass sich durch die geplante Maßnahme die Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus landespflegerischen Gesichtspunkten verbessert, sind keine Ausgleichs-maßnahmen erforderlich. Pflanzenliste Bäume: 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Berg-Ahorn, Hainbuche, Esche, Wild-Apfel, Vogelkirsche, Wild-Birne, Stiel-Eiche, Eberesche, Standortgerechte Obstbäume i.S. Sträucher: 000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Roter Hartriegel, Haselnuß, Weißdorn, Hunds-Rose, Öhrchen-Weide, Grau-Weide, Schwarzer Holunder, Gemeiner Schneeball Grünflächen innerhalb des Baugebietes 000000000000000000000000000000000000000000000000000 Arten wie oben und zusätzlich möglich Bäume: 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Spitz-Ahorn, rotblühende Kastanie, Baumhasel, Winter-Linde Sträucher: 000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Verwendet werden können zusätzlich zu den oben aufgeführten Arten standortgerechte Zier- und Decksträucher. Bauordnungsrechtliche Festsetzung Bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB, in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBL.S.339) sowie § 86 Abs. 1 - 3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 28.11.1986 (GVBL.S.307) Stellplätze (§ 88 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 47 LBauO) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze orientiert sich an der jeweils gültigen Fassung der Stellplatzverordnung der Stadt Wirges. Dachform und Dachneigung Innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes sind bauliche Anlagen nur mit geneigtem Dach zulässig.
Die Dachneigung ist auf 18° bis 45° festgesetzt. Dachaufbauten Dachaufbauten (Gauben oder Dacherker) dürfen pro Hausseite eine Breite von maximal 2/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Dach- und Baukörpergestaltung Die Fassaden der Gebäude dürfen nicht mit Zementplatten oder Kunststoff verkleidet werden. Gestaltung der Grundstücksfreiflächen Die nicht bebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Insbesondere dürfen Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden. Einfriedungen Stacheldrahtzäune
sind unzulässig. Abfallbehälterplätze Abfallbehälterplätze sind gegen Einblick abzuschirmen. Verbot der Ein- und Ausfahrt Bei den an der K 145 gelegenen Baugrundstücken ist die der Kreisstraße zugewandte Seite lückenlos einzufrieden. Zugänge, Ein- und Ausfahrten sind nicht zulässig. Bei den an der geplanten "Ostumgehung Wirges" gelegenen Baugrundstücken ist die der Umgehungs-straße zugewandte Seite lückenlos einzufrieden. Zugänge, Ein- und Ausfahrten sind nicht zulässig.
Allgemeine Hinweise (ohne rechtsbildenden Charakter) Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen Die Einhaltung der Festsetzungen zu Bepflanzungen auf privaten Grundstücken ist im Bau-genehmigungsverfahren durch Einreichen des erforderlichen Freiflächengestaltungsplans nachzuweisen. Bodenbefestigungen Bodenbefestigungen
sind nur in zwingend notwendigem Umfange und nur, soweit sie sich aus
den genehmigten baulichen Nutzungen ergeben, vorzunehmen. |