T E X T F E S T S E T Z U N G E N

Bebauungsplan "Steinerne Brücke" in der Stadt Wirges

Planungsrechtliche Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung00(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 2 + 3 BauNVO)

Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO und ein Teilbereich als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt.

Festsetzungen für das allgemeine Wohngebiet00(§ 4 BauNVO)

Die unter § 4 Abs. 2 Ziffer 3 aufgeführten - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - werden nicht zugelassen und somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Die unter § 4 Abs. 3 Ziffer 4 und 5 BauNVO zulässigen Ausnahmen - Gartenbetriebe und Tankstellen - sind gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO nicht zugelassen und somit nicht Bestandteil des Bebauungs-planes.

Nachstehend aufgeführte sonstige nicht störende Gewerbebetrieb innerhalb des allgemeinen Wohn-gebietes sind nicht zugelassen:
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i GewO sowie Betriebe mit Sex-Darbietungen (insbesondere Striptease-Lokale), die der Erlaubnis nach § 33a GewO bedürfen.

Festsetzungen für das Mischgebiet00(§ 6 BauNVO)

Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 2a BauNVO sind nicht zugelassen.

Nachstehend aufgeführte sonstige nicht störende Gewerbebetrieb innerhalb des Mischgebietes sind nicht zugelassen:
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i GewO sowie Betriebe mit Sex-Darbietungen (insbesondere Striptease-Lokale), die der Erlaubnis nach § 33a GewO bedürfen.

Maß der baulichen Nutzung00(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 16 + 17 BauNVO)

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan als Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt.
Diese betragen im allgemeinen Wohngebiet : GRZ = 0,4 ; GFZ = 0,8
0000000000000000000 und im Mischgebiet : GRZ = 0,6 ; GFZ = 1,2.

Die Zahl der Vollgeschosse wird auf II begrenzt.

Die Firsthöhe wird mit 9,50 m festgelegt.
Als unterer Bezugspunkt gilt der ungünstigste Punkt der Oberkante der an das Grundstück angrenzenden fertigen Straßenfläche.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Dachbegrenzungslinie.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen00(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die offene Bauweise nach § 22 BauNVO. 0

Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen bestimmt.

Eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze nach § 23 BauNVO mit bis zu max. 5,00 m² und maximal 1,50 m Tiefe, sowie 1/3 der Gebäudelänge ist zulässig.
Vor Garagen ist ein Stauraum von 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzurichten.

Erforderliche Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers00(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)

Die für die Anlegung der Erschließungsstraße erforderlich werdenden Aufschüttungen, Abgrabungen und Betonrückenstützen sind auf den Privatgrundstücken zu dulden.

Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ( § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN 18915 Blatt 2 abzuschieben und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.

Bodenversiegelung
Innerhalb der Grundstücksfreiflächen (alle nicht überbauten Flächen, d.h. auch die nicht bebauten Flächen der überbaubaren Flächen) sind vollständig bodenversiegelnde Befestigungen (z.B. Asphaltdecken, Beton) nicht zulässig.
Gestattet sind nur ganz oder teilweise wasserdurchlässige Bodenbeläge, z.B. breitfugiges Pflaster, Natur- und Formstein im Sandbett, Rasenpflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine, wasser-gebundene Decken etc.

Versickerung / Rückhaltung des Niederschlagswassers
Zur Minimierung der Wirkung der Versiegelung sollte das Oberflächenwasser nicht direkt und ungedrosselt der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.

Es können folgende Maßnahmen getroffen werden:

Versickerungsmaßnahmen
Versickerungsflächen sollten auf den Grundstücken angelegt werden, um die Versickerung des Oberflächenwassers gewährleisten zu können. Das Rückhaltevolumen solte 3,50 m³ betragen.

Alternativ zu den o.g. Versickerungsmaßnahmen könnte auch die nachfolgend beschriebene Rückhaltungsmaßnahme realisiert werden
Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende Regenwasser könnte über ein getrenntes Leitungsnetz in eine auf dem Grundstück gelegene Rückhalteanlage geleitet werden. Von dort sollte das Regenwasser gedrosselt (Entleerung über einen Zeitraum von 12 Stunden) über eine Versickerungsmöglichkeit oder in den Regenwasserkanal der Verbandsgemeindewerke Wirges abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der Rückhalteanlage sollte mind. 3,50 m³ betragen. Wird die Entnahme von Brauchwasser vorgesehen, sollte das Brauchwasservolumen zusätzlich zu dem Rückhaltevolumen vorgehalten werden.

Festsetzungen auf privaten Baugrundstücken 0000000000000000000000000000000000000000000000 Mindestens 80 % der nicht überbauten Grundstücksfläche sind dauerhaft zu begrünen. Für Gehölz-pflanzungen auf den Grundstücken sind Arten nach Pflanzliste (ebenfalls Bestandteil dieser Textfestsetzungen) zu verwenden.

Die Verwendung von synthetischen Düngemitteln und von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig.

Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 0 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

Als Abgrenzung des Baugebietes zur freien Landschaft hin sind die vorhandenen Gehölzanpflanzungen zu Erhalten bzw. mit standortgerechten Sträuchern und Heistern gem. Pflanzliste (ebenfalls Bestandteil dieser Textfestsetzungen) in 3 bis 5 Reihen zu ergänzen.

Ausgleichsflächen 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Aufgrund der Tatsache, dass sich durch die geplante Maßnahme die Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus landespflegerischen Gesichtspunkten verbessert, sind keine Ausgleichs-maßnahmen erforderlich.

Pflanzenliste

Bäume: 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000

Berg-Ahorn, Hainbuche, Esche, Wild-Apfel, Vogelkirsche, Wild-Birne,

Stiel-Eiche, Eberesche, Standortgerechte Obstbäume i.S.

Sträucher: 000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000

Roter Hartriegel, Haselnuß, Weißdorn, Hunds-Rose, Öhrchen-Weide,

Grau-Weide, Schwarzer Holunder, Gemeiner Schneeball

Grünflächen innerhalb des Baugebietes 000000000000000000000000000000000000000000000000000 Arten wie oben und zusätzlich möglich

Bäume: 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Spitz-Ahorn, rotblühende Kastanie, Baumhasel, Winter-Linde

Sträucher: 000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Verwendet werden können zusätzlich zu den oben aufgeführten Arten standortgerechte Zier- und Decksträucher.

Bauordnungsrechtliche Festsetzung

Bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB, in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBL.S.339) sowie § 86 Abs. 1 - 3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 28.11.1986 (GVBL.S.307)

Stellplätze (§ 88 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 47 LBauO)

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze orientiert sich an der jeweils gültigen Fassung der Stellplatzverordnung der Stadt Wirges.

Dachform und Dachneigung

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind bauliche Anlagen nur mit geneigtem Dach zulässig. Die Dachneigung ist auf 18° bis 45° festgesetzt.

Garagen und Nebenanlagen im allgemeinen Wohngebiet sowie Gebäude im Bereich des Mischgebietes können mit Dachneigungen unter 18° bzw. mit einem Flachdach ausgeführt werden.

Dachaufbauten

Dachaufbauten (Gauben oder Dacherker) dürfen pro Hausseite eine Breite von maximal 2/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten.

Dach- und Baukörpergestaltung

Die Fassaden der Gebäude dürfen nicht mit Zementplatten oder Kunststoff verkleidet werden.

Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

Die nicht bebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Insbesondere dürfen Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden.

Einfriedungen

Stacheldrahtzäune sind unzulässig.
Als Einfriedung sind grundsätzlich Hecken aus einheimischen Laubgehölzen, Mauern, Holzzäune und eingegrünte (bepflanzte) Maschendrahtzäune zulässig. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten.
Hinweis: Bei Bepflanzungen sind die Bestimmungen des Nachbarrechtes zu beachten.

Abfallbehälterplätze

Abfallbehälterplätze sind gegen Einblick abzuschirmen.

Verbot der Ein- und Ausfahrt

Bei den an der K 145 gelegenen Baugrundstücken ist die der Kreisstraße zugewandte Seite lückenlos einzufrieden. Zugänge, Ein- und Ausfahrten sind nicht zulässig.

Bei den an der geplanten "Ostumgehung Wirges" gelegenen Baugrundstücken ist die der Umgehungs-straße zugewandte Seite lückenlos einzufrieden. Zugänge, Ein- und Ausfahrten sind nicht zulässig.

 

Allgemeine Hinweise (ohne rechtsbildenden Charakter)

Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen

Die Einhaltung der Festsetzungen zu Bepflanzungen auf privaten Grundstücken ist im Bau-genehmigungsverfahren durch Einreichen des erforderlichen Freiflächengestaltungsplans nachzuweisen.

Bodenbefestigungen

Bodenbefestigungen sind nur in zwingend notwendigem Umfange und nur, soweit sie sich aus den genehmigten baulichen Nutzungen ergeben, vorzunehmen.


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